Rock am Ring 2016

Festival Forum: Diskussion zu Rock am Ring 2016 (u.a. mit Black Sabbath, Red Hot Chili Peppers, Volbeat)

eröffnet von Meisti am 08.06.2015 06:34 Uhr
4.111 Kommentare - zuletzt von gordian

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Yvi0815 und weitere Nutzer sprechen darüber

4.111 Kommentare
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badnerin9001
08.06.2016 09:46

oh leute, jetzt kommt doch mal wieder runter!

wir sind hier in einem internet-forum in welchem es nur so von fraglichen abkürzungen, rechtschreib- und satzzeichenfehlern nur so wimmelt- who cares?! es geht doch nich darum zu behaupten, dass es richtig oder falsch ist- habe es ja auch überhaupt nicht abgestritten- sondern um die tatsache, dass es mir EGAL ist, ob ich jetzt hier groß oder klein schreibe, ein satzzeichen zu viel oder zu wenig habe oder einen verkackten apostroph hinzugefügt habe oder nicht. vollkommen unwichtig. jeder weiss was gemeint ist und gut is.

wenn ich einem von euch je juristischen beistand leisten sollte, für den ich vergütet werde, dürft ihr euch gern an meiner rechtschreibung & co auslassen. ansonsten behaltet eure ach so klugen kommentare über mein geschriebenes doch einfach für euch.

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VolBRS3
VolBRS3
08.06.2016 09:52


schlafmuetze schrieb:


MisterCrac schrieb:


VolBRS3 schrieb:
Naja also ich muss sagen irgendwie gedämpft war es schon. Hab ich bei meinen Top/Flop3 schon geschrieben.

Zitat anzeigen




VolBRS3 schrieb:
Top:

-Bands (Volbeat, Disturbed, Billy Talent)

Zitat anzeigen



Finde den Fehler

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Vielleicht war das der Fehler:


VolBRS3 schrieb:

-Sound (Fande den Freitag bei Disturbed und Volbeat im vorderen Teil der B relativ leise)

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Zitat anzeigen



Naja ich hab ja geschrieben das ich Volbeat top fand (die Band/Songs).
Das der Sound mMn zu leise war hab ich auch geschrieben, hat ja aber mit der Stimmung erst mal wenig zu tun

Bei neutral stand dann ja noch, dass ich fand das die Leute müde bzw erschöpft gewirkt haben. Was ja aber wie gesagt auch verständlich war, wenn auch schade...

Teceo
08.06.2016 10:05


b3rgm4tt schrieb:


MateFeedKillRepeat schrieb:
Hat denn schon jemand eine Email an den Veranstalter geschickt , wegen teilweiser Rückerstattung?

Ist ja laut mehreren Seiten (Focus, Verbraucherzentrale etc.) unser Recht , auch wenn ich das selbst noch anzweifle.

Und wenn ja , was hat er genau in die E-Mail geschrieben ?

Zitat anzeigen



Ich habe mich gemeldet, mich auf höhere Gewalt berufen etc, die Antwort werde ich mal im Wortlaut posten:

Sehr geehrter Herr _____________,

Wir hatten bei Rock am Ring in diesem Jahr mit einer absoluten Ausnahme-Situation zu kämpfen, die dem extremen Wetter geschuldet war. Trotz schwerwiegender äußerer Bedingungen haben wir alles Menschenmögliche getan und das Programm weitestgehend über die Bühne gebracht.

Aufgrund einer von den zuständigen Behörden und der Polizei festgestellten akuten Gefahrensituation wurde uns für den Sonntag zum Schutz für Leib und Leben der Besucher keine Spielgenehmigung mehr erteilt. Außerdem wurde die Räumung des Geländes angeordnet. Wir folgten selbstverständlich dieser Verfügung, weil die Wahrscheinlichkeit weiterer gravierender Unwetter mit Blitzeinschlag und Verletzten bestand.

Sie können sich vorstellen, wie traurig uns das gestimmt hat, insbesondere weil wir, die Technik und alle Gruppen spielbereit waren.

Im Vordergrund stand jedoch die Sicherheit aller Gäste. Die über 80 durch Blitzeinschlag verletzten Fans bereits am Freitagabend, haben uns betroffen gemacht und wir hoffen gemeinsam, auf ihre baldige Genesung.

Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass wir bei Unwettern dieser Größenordnung, die weite Teile von Deutschland sowie ganz Europa betrafen, schwerste Schäden verursachten und sogar zahlreiche Menschenleben forderten, keinerlei Alternative zur Absage der Veranstaltung am Sonntag hatten. Wir haben uns trotz der widrigen Umstände mit allen Mitteln für die gemeinsame Sache eingesetzt und unsere veranstalterische Verpflichtung zu 100 Prozent erbracht und dabei noch ein respektables Ergebnis erzielt. Aber die Naturkräfte bleiben leider unberechenbar und wir sind nur Menschen!

Nur aufgrund höherer Gewalt musste die Veranstaltung vorzeitig beendet werden. Trotzdem werden wir prüfen, ob wir etwas für Sie tun können
und werden in einigen Tagen diesbezüglich wieder auf Sie zukommen.

Mit besten Grüßen Ihr

Marek Lieberberg Team

Zitat anzeigen



Sehr interessant finde ich, dass es fast so klingt, als würde höhere Gewalt nicht zählen, weil der Veranstalter "zu 100%" seine Pflicht erfüllt hat.

Zitat anzeigen



Die prüfen wohl nicht ob sie etwas tun können, sondern ob sie es müssen. Und ihre Pflicht haben sie mit Sicherheit nicht zu 100% erbracht. Dann hätte der dritte Tag nämlich stattgefunden. Ob sie ihre Verpflichtung nicht erfüllen konnten, ist für die Frage ob sie sie erbracht haben vollkommen irrelevant.

Im Gegensatz dazu, hat der Besucher seine Pflicht zu 100% erbracht und der kann nunmal auch nichts für das wetter und für die entzogene Genehmigung.

7Dup
7Dup
08.06.2016 10:10

Das ist so nicht richtig.

Die Pflicht des Veranstalters besteht nicht zu 100% aus der Durchführung der Veranstaltung.

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Teceo
08.06.2016 10:15


7Dup schrieb:
Das ist so nicht richtig.

Die Pflicht des Veranstalters besteht nicht zu 100% aus der Durchführung der Veranstaltung.

Zitat anzeigen



Das ist richtig. Es handelt sich um einen typengemischten Vertrag. Aber ohne "Veranstaltung" liegen schon mal keine 100% vor. 100% wàre komplett erfüllt.

b3rgm4tt
08.06.2016 10:19

Sie haben es in der Hinsicht erfüllt, dass sie bei höherer Gewalt den Sonntag nicht liefern mussten. Aber genauso müssen wir dann nicht das Geld dafür liefern.

7Dup
7Dup
08.06.2016 10:24

Jain. Es gibt in diesem Fall, auch bei dem von Teceo richtig zitieren typengemischten Vertrag, keine "Faustregel".
Kenne aber einige Fälle, in denen der Veranstalter frei von Schuld gesprochen wurde da er Willens war den Vertrag zu erfüllen, aber durch äußere, unverschuldete Umstände, Bereiche des Vertrages nicht erfüllt werden konnten und somit die ganze Veranstaltung hinfällig war.

In diesem Zusammenhang möchte ich einfach mal Skispringen in den Raum werfen

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Teceo
08.06.2016 10:33


7Dup schrieb:
Jain. Es gibt in diesem Fall, auch bei dem von Teceo richtig zitieren typengemischten Vertrag, keine "Faustregel".
Kenne aber einige Fälle, in denen der Veranstalter frei von Schuld gesprochen wurde da er Willens war den Vertrag zu erfüllen, aber durch äußere, unverschuldete Umstände, Bereiche des Vertrages nicht erfüllt werden konnten und somit die ganze Veranstaltung hinfällig war.

In diesem Zusammenhang möchte ich einfach mal Skispringen in den Raum werfen

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Es geht doch gar nicht um Schuld bzw. um Verschulden. Das wäre für Schadensersatzansprüche relevant, welche aber mangels Verschulden nicht bestehen dürften. Hier geht es doch um die vereinbarte Gegenleistung, sprich das Eintrittsgeld. Diese Erstattung ist unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters.

KleineJule
08.06.2016 10:33


7Dup schrieb:
Jain. Es gibt in diesem Fall, auch bei dem von Teceo richtig zitieren typengemischten Vertrag, keine "Faustregel".
Kenne aber einige Fälle, in denen der Veranstalter frei von Schuld gesprochen wurde da er Willens war den Vertrag zu erfüllen, aber durch äußere, unverschuldete Umstände, Bereiche des Vertrages nicht erfüllt werden konnten und somit die ganze Veranstaltung hinfällig war.

In diesem Zusammenhang möchte ich einfach mal Skispringen in den Raum werfen

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Und genau darauf wird es rauslaufen... mlk wollte gerne, durfte aber nicht aus diversen gründen... nicht nur wegen dem wetter, sondern weil es ihm quasi verboten wurde...

Icon1MisterCrac gefällt das
weatherman
08.06.2016 10:41

Aber dieses Risiko kann der Veranstalter nunmal nicht einfach zu 100% auf die Kunden abwälzen. Wenn alles normal läuft, macht er Millionen-Gewinne, deshalb trägt er eben auch das Unternehmerische Risiko.
Nur weil ihm die Erbringung eines Teils der Leistung aus Gründen die er nicht zu verantworten unmöglich war, hat er noch nicht das Recht die Gegenleistung(sprich Kaufpreis) einfach komplett zu behalten.

blubb0r
08.06.2016 10:43


KleineJule schrieb:


7Dup schrieb:
Jain. Es gibt in diesem Fall, auch bei dem von Teceo richtig zitieren typengemischten Vertrag, keine "Faustregel".
Kenne aber einige Fälle, in denen der Veranstalter frei von Schuld gesprochen wurde da er Willens war den Vertrag zu erfüllen, aber durch äußere, unverschuldete Umstände, Bereiche des Vertrages nicht erfüllt werden konnten und somit die ganze Veranstaltung hinfällig war.

In diesem Zusammenhang möchte ich einfach mal Skispringen in den Raum werfen

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Und genau darauf wird es rauslaufen... mlk wollte gerne, durfte aber nicht aus diversen gründen... nicht nur wegen dem wetter, sondern weil es ihm quasi verboten wurde...

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Richtig.

Und dann werden die diese Art Ermäßigung für das Ticket nächstes Jahr machen, dabei betonen, dass sie das freiwillig machen, damit sie in passendem Licht da stehen.

b3rgm4tt
08.06.2016 10:47


weatherman schrieb:
Aber dieses Risiko kann der Veranstalter nunmal nicht einfach zu 100% auf die Kunden abwälzen. Wenn alles normal läuft, macht er Millionen-Gewinne, deshalb trägt er eben auch das Unternehmerische Risiko.
Nur weil ihm die Erbringung eines Teils der Leistung aus Gründen die er nicht zu verantworten unmöglich war, hat er noch nicht das Recht die Gegenleistung(sprich Kaufpreis) einfach komplett zu behalten.

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Genau deswegen kann er sich ja versichern gegen diesen Fall.

7Dup
7Dup
08.06.2016 10:48

Ich werfe immernoch Skispringen in den Raum.
Mir sind bisher keine Fälle bekannt, in denen Zuschauer ihr Eintrittsgeld zurückbekommen haben.

Sollten Leute ihr Geld fordern, MLK mit Verweis auf die AGBs das verneinen und es auf einen juristischen Weg gehen, dann befinden wir uns bei Schuld und nicht Schuld. Und darauf kann es hinauslaufen.
Denn ganz ehrlich, als Veranstalter in einer solchen Position wie am Wochenende würde ich mich auch nicht verpflichtet zu Rückzahlungen sehen.

7Dup
7Dup
08.06.2016 10:49


blubb0r schrieb:


KleineJule schrieb:


7Dup schrieb:
Jain. Es gibt in diesem Fall, auch bei dem von Teceo richtig zitieren typengemischten Vertrag, keine "Faustregel".
Kenne aber einige Fälle, in denen der Veranstalter frei von Schuld gesprochen wurde da er Willens war den Vertrag zu erfüllen, aber durch äußere, unverschuldete Umstände, Bereiche des Vertrages nicht erfüllt werden konnten und somit die ganze Veranstaltung hinfällig war.

In diesem Zusammenhang möchte ich einfach mal Skispringen in den Raum werfen

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Und genau darauf wird es rauslaufen... mlk wollte gerne, durfte aber nicht aus diversen gründen... nicht nur wegen dem wetter, sondern weil es ihm quasi verboten wurde...

Zitat anzeigen



Richtig.

Und dann werden die diese Art Ermäßigung für das Ticket nächstes Jahr machen, dabei betonen, dass sie das freiwillig machen, damit sie in passendem Licht da stehen.

Zitat anzeigen



Richtig, das wäre eine sehr naheliegende Variante. Cqmping Upgrades etc anzubieten für alle die dieses Jahr leidtragende des Wetters waren.

roxar
roxar
08.06.2016 10:53


7Dup schrieb:
Sollten Leute ihr Geld fordern, MLK mit Verweis auf die AGBs das verneinen und es auf einen juristischen Weg gehen, dann befinden wir uns bei Schuld und nicht Schuld. Und darauf kann es hinauslaufen.
Denn ganz ehrlich, als Veranstalter in einer solchen Position wie am Wochenende würde ich mich auch nicht verpflichtet zu Rückzahlungen sehen.

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Du schreibst aber immer noch von Verschulden, während Teceo schreibt, dass eine Frage nach Erstattung nichts mit dem Verschulden zu tun hat.
Und ich find Teceos Position da auch als Laie intuitiv einleuchtender. Zumal sich ja auch Verbraucherzentralen, Anwälte usw. so positioniert haben.

KleineJule
08.06.2016 11:00

Ich seh das intuitiv eher wie 7dup... bei flügen die wegen wetter gecancelt werden, gibts auch nix zurück

Teceo
08.06.2016 11:03


roxar schrieb:


7Dup schrieb:
Sollten Leute ihr Geld fordern, MLK mit Verweis auf die AGBs das verneinen und es auf einen juristischen Weg gehen, dann befinden wir uns bei Schuld und nicht Schuld. Und darauf kann es hinauslaufen.
Denn ganz ehrlich, als Veranstalter in einer solchen Position wie am Wochenende würde ich mich auch nicht verpflichtet zu Rückzahlungen sehen.

Zitat anzeigen



Du schreibst aber immer noch von Verschulden, während Teceo schreibt, dass eine Frage nach Erstattung nichts mit dem Verschulden zu tun hat.
Und ich find Teceos Position da auch als Laie intuitiv einleuchtender. Zumal sich ja auch Verbraucherzentralen, Anwälte usw. so positioniert haben.

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Ich glaube jetzt habe ich ihn verstanden. Er meint Schuld im Sinne von "etwas schulden". Und da bin ich der Meinung, dass der Veranstalter etwas schuldet. Nämlich die Rückgewàhr des teilweisen Eintrittsgeldes.

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Teceo
08.06.2016 11:05


KleineJule schrieb:
Ich seh das intuitiv eher wie 7dup... bei flügen die wegen wetter gecancelt werden, gibts auch nix zurück

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Das ist nicht richtig. Es gibt keine Entschädigung, aber den Flugpreis gibt es zurück.

7Dup
7Dup
08.06.2016 11:07

Natürlich hat die Frage nach Erstattung auch mit Schuld zu tun. Dass die Gegenleistung nicht erbracht bzw. nicht komplett erbracht wurde steht außer Frage. Die Frage nach dem Warum spielt aber eine entscheidende Rolle bei der Frage nach Erstattung.
In wie weit ist ein Veranstalter haftbar bei einer Absage bzw. Teilabsage einer Freiluftveranstaltung haftbar bzw. in der Pflicht Geld zu erstatten.
Glaub mir, dass ist seit Sonntag auch in Veranstalterkreisen ein heiß diskutiertes Thema. Sollte es so sein, dass der Veranstalter teilerstatten muss, wird es in den nächsten Jahren erhebliche Änderungen bei Festivals geben.

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schlafmuetze
schlafmuetze
08.06.2016 11:10



erinnert mich langsam an eine Fortbildung von mir, bei der "normale" Anwälte eine andere Meinung vertreten als die Anwälte am BGH, sich beide Gruppen aber darüber einig sind, dass das getroffene Urteil des BGHs so nicht vertretbar sei...

Teceo
08.06.2016 11:23


7Dup schrieb:
Natürlich hat die Frage nach Erstattung auch mit Schuld zu tun. Dass die Gegenleistung nicht erbracht bzw. nicht komplett erbracht wurde steht außer Frage. Die Frage nach dem Warum spielt aber eine entscheidende Rolle bei der Frage nach Erstattung.
In wie weit ist ein Veranstalter haftbar bei einer Absage bzw. Teilabsage einer Freiluftveranstaltung haftbar bzw. in der Pflicht Geld zu erstatten.
Glaub mir, dass ist seit Sonntag auch in Veranstalterkreisen ein heiß diskutiertes Thema. Sollte es so sein, dass der Veranstalter teilerstatten muss, wird es in den nächsten Jahren erhebliche Änderungen bei Festivals geben.

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Ich glaube das dürfte die Veranstalter nicht überraschen. Aber ich glaube wir kommen da auf keinen Nenner.

KleineJule
08.06.2016 11:27

Es ist bestimmt beides richtig und möglich, man muss nur abwarten und sehen was am ende durchgesetzt wird

7Dup
7Dup
08.06.2016 11:39


Teceo schrieb:


7Dup schrieb:
Natürlich hat die Frage nach Erstattung auch mit Schuld zu tun. Dass die Gegenleistung nicht erbracht bzw. nicht komplett erbracht wurde steht außer Frage. Die Frage nach dem Warum spielt aber eine entscheidende Rolle bei der Frage nach Erstattung.
In wie weit ist ein Veranstalter haftbar bei einer Absage bzw. Teilabsage einer Freiluftveranstaltung haftbar bzw. in der Pflicht Geld zu erstatten.
Glaub mir, dass ist seit Sonntag auch in Veranstalterkreisen ein heiß diskutiertes Thema. Sollte es so sein, dass der Veranstalter teilerstatten muss, wird es in den nächsten Jahren erhebliche Änderungen bei Festivals geben.

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Ich glaube das dürfte die Veranstalter nicht überraschen. Aber ich glaube wir kommen da auf keinen Nenner.

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Werden wir auch nicht, da ich leider auf der anderen Seite stehe.
Sollte es anders kommen, was ich mir nicht vorstellen kann, wäre das eine gigantische Erschütterungen der Macht, da so gut wie jeder Open Air Veranstalter, von Skispringen, über Festivals bis hin zu Klassik Open Airs, eine solche Klausel in seinen AGBs hat. Sollte die Veranstaltung auf Grund der Witterung, höhere Gewalt oder behördliche Anordnung abgebrochen werden müssen, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Erstattung jeglicher Form.
Mir ist auch eigentlich kein Fall bekannt in dem es anders war. Sollte das nun so sein wird dass in Zukunft gravierende Änderungen für den Besucher geben.
Naja, we will see.

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