schrieb:
wsk253 schrieb:
Streng genommen sind sie nach wie vor zur Auszahlung verpflichtet.
Es ist viel schlimmer, dass sie nicht transparent kommunizieren und die Kunden glauben lassen, dass die einzige Möglichkeit sich das Geld auszahlen zu lassen damit einhergeht, dass man Abstriche in Form dieser Spende machen muss.
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Sorry, das ist rechtlich falsch. Sie können Gutscheine ausstellen und sind keinesfalls verpflichtet, eine Gelderstattung anzubieten. Das hat auch mit Fanbrille nichts zu tun, dass sind schlichtweg rechtliche Fakten.
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Sorry, das ist rechtlich schlicht richtig.
Derzeit besteht ein Anspruch auf Rückzahlung und zwar in Geld. (§ 326 Abs. 4 BGB i.V.m. 275 BGB)
Das diskutierte Gesetz ist immer noch nicht in Kraft getreten. (Art. 82 GG)
Wird es verkündet, so tritt das Gesetz auch nicht rückwirkend in Kraft, sondern gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht am Tag nach der Verkündung. Das bisherige und noch aktuelle Verhalten eines Großteils der Veranstaltungsbranche (Weigerung der Rückzahlung), bleibt zumindest für den Zeitraum vor Inkrafttreten, rechtswidrig.
Tritt das Gesetz in Kraft, so kann man sich zumindest die Frage stellen, ob das Gesetz überhaupt bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Ansprüche abändern kann oder ob vielleicht eine echte und nicht nur eine unechte Rückwirkung vorliegt.
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1, 16 f.).
Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 132, 302, 317). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).
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Aber auch wenn alles okay sein sollte, so ist das Geld spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 auszuzahlen. Die Regelung hat somit de facto die Wirkung einer Stundung. Zumindest darauf könnte man ja mal hinweisen, anstelle zu schreiben, dass man sich das Geld mit Abzug auszahlen lassen kann und hierfür auf eine nicht existierende Frist verweist.
Und auch eine Fanbrille kann und sollte man aufbehalten, da nämlich jeder frei entscheiden kann, ob man a) Spenden will oder b) ein zinsfreies Darlehen geben will. Und derjenige mit Fanbrille macht das gerne freiwillig, ohne das es einer Verpflichtung oder Sonstigem bedarf. Auch ich mache es so, wenn ich sehe, dass jemand gerade etwas braucht, um über die Runden zukommen.
Hier beruft man sich aber darauf, dass alle pleite gehen würden, wenn man das Geld zurückzahlen würde, bietet aber zugleich eine Rückzahlung an und zwar so, dass genau 0 € beim Veranstalter hängen bleiben. Die scheinen entweder a) pleite gehen zu wollen oder b) das Geld überhaupt nicht zu brauchen. Damit stellt man schon irgendwie den Sinn und Zweck des "Gesetzes" in Frage.
Im Übrigen betrifft die Regelung auch nur Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung. Die Kunden, welchen die Corona-Krise wohl bewusst sein musste und trotzdem ein Ticket erworben haben, bekommen ihr Geld - auch ohne vorliegen von Härtefallgründen - zurück. Von "keinesfalls verpflichtet" kann also wohl keine Rede sein. Das auch hierüber nicht kommuniziert wird, macht nicht besser.
Just my two cents, ohne dass damit alles ein "Fakt" sein muss. Und sorry für das zu viele mimimimimi...