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8.593 Kommentare

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Teceo
06.06.2020 16:04


JestersTear schrieb:


Teceo schrieb:
Es gab keine offizielle Übernahme durch Live Nation. Rock am Ring wurde von MLK veranstaltet. Nur hatte MLK keinen Marek mehr, da dieser zu Live Nation gewechselt ist. Und seit kurzem nennt sich MLK nun Eventim presents.

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Das ist nur so halb richtig. Meines Wissens nach sind die Lieberbergs zu Live Nation gewechselt. MLK gehört aber Eventim, deshalb wird Rock am Ring eben seit dem Wechsel von Live Nation und MLK (bzw eventimpresents) veranstaltet. Wenn man genau guckt sieht man dann dass nach dem Wechsel ausser RaR und RiP nichts anderes mehr von eventimpresents veranstaltet wurde. Alles was vorher unter MLK tourte tourt jetzt unter Live Nation.
Lange Rede kurzes Spiel: Live Nation ist Veranstalter, personell hat sich da nichts geändert, aber eventim hat noch Rechte deshalb steht da dann eventimpresents drauf.

Edit: Oh guck an ich war zu langsam

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Ne, der Veranstalter ist offiziell eventimpresents.

Der Rest steht natürlich außer Frage.

Teceo
06.06.2020 15:37

Es gab keine offizielle Übernahme durch Live Nation. Rock am Ring wurde von MLK veranstaltet. Nur hatte MLK keinen Marek mehr, da dieser zu Live Nation gewechselt ist. Und seit kurzem nennt sich MLK nun Eventim presents.

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Teceo
06.06.2020 11:35


counterdog schrieb:

Das war auch mein Gedanke und wie weit das Werbegelder in fließen ist auch mal dahin gestellt, weil es halt nicht 160k (RiP + RaR (sofern Rip entsprechend Besucher hat) Leute leicht angeschickert in Bombenlaune sehen inkl Festivalfeeling etc

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Bombenlaune am Ring? Die Bilder brauchen sie nicht unbedingt nochmal zeigen.

Die ein oder andere Band hätte bestimmt einem Streaming eines vergangenen Auftritts zugestimmt.

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Teceo
05.06.2020 00:02·  Bearbeitet


blubb0r schrieb:
Wenn das wirklich so ist, dann wird das in Zukunft ohne Ende AGB Änderungen geben

Aber wenn dem so ist:
Wieso ist dann bei so vielen Sellern bei Amazon o.Ä. genau dies nicht der Fall, da bezahlst du bei Rücksendung den Versand selbst und bekommst bei der Erstattung die ursprünglichen Versandkosten auch nicht erstattet. Ist das dann nicht rechtens?
Kann ich mir kaum vorstellen. Eher glaube ich, dass der Versand durch irgendwelche Sonderklauseln nicht Teil des ursprünglichen Vertrags ist.

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Das wird mit AGB nicht funktionieren.

Bezüglich der Seller bei Amazon o.Ä.: Verwechsel das nicht mit einem Widerruf. Einen solchen kannst du bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ja grundlos erklären. Also auch dann, wenn das Macbook funktionstüchtig geliefert worden ist. In dem Fall sind die empfangenen Leistungen ebenfalls rückzugewähren. Also auch die Versandkosten zum Kunden. Was die Rücksendekosten nach dem Widerrug angeht, verhält es sich dort anders. Dort sind die Rücksendekosten vom Käufer zu tragen. Bis 2014 sah die Rechtslage auch dort anders aus (>40 Euro Regelung). Es kann aber zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart werden. Hiervon machen auch (wie bekannt sein dürfte) viele Händler Gebrauch.

Teceo
04.06.2020 23:37

Der Versand ist nicht unabhängig vom Händler. Der Händler bietet den Versand an und ist auch für diesen verantwortlich. Der Käufer hat ein Interesse an einem funktionierenden Macbook. Der Versand ist für den Käufer in der Regel ohne eigenes Interesse. Der Versand wurde durch die Versendung des Macbooks durchgeführt, nur ist das Macbook defekt und der Käufer tritt (nach Fehlschlagen der Nacherfüllung) vom kompletten Vertrag zurück. Die empfangen Leistungen sind dann rückzugewähren: Sprich der Käufer hat einen Anspruch auf Rückgewähr des geleisteten Zahlungen (sprich Kaufpreis des Macbooks + Versandkosten) und der Händler auf Rückgewähr des Macbooks. Man ist so zu stellen, wie man vor Abschluss des Vertrages stand.

Der Kunde möchte das Geld zurück und nicht das Macbook zurückgeben. Eher wird es so sein, dass der Händler das defekte Macbook zurückhaben möchte. Das kann er sich dann gerne abholen, oder der Kunde verschickt es auf Wunsch des Händlers zurück. Die Kosten und Gefahr trägt dann aber der Händler.

Der Kunde hat bei diesem Beispiel seine Pflichten erfüllt. Im Gegensatz zum Händler, der zwar geliefert, aber schlecht geliefert hat.

Für Veranstaltungen gilt im Grunde nichts anderes. Der Kunde hat seine Pflicht erfüllt, während der Veranstalter seine Pflichten objektiv verletzt.

Teceo
04.06.2020 22:19


schrieb:


Teceo schrieb:


blubb0r schrieb:
Ich fürchte ja.

Mal am greifbarsten Beispiel nachgefragt: Warum sollte man die Versandkosten erstattet bekommen? Die Leistung hat ja stattgefunden.

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Gegenfrage am greifbarsten Beispiel:

Du bestellst ein Macbook und bekommst auch eines geliefert. Blöderweise ist dieses defekt. Die Nacherfüllung schlägt fehlt und du erklärst den Rücktritt vom Vertrag. Wie verhält es sich mit den Versandkosten. Warum sollte man die Versandkosten erstattet bekommen? Die Leistung hat ja stattgefunden.

Und ja, das ist nicht 1:1 vergleichbar. Aber zu einfach sollte man sich es nicht machen.

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Ich glaube zwar, dass das eine rethorische Frage sein sollte, aber im Prizip hast du Recht. Auch in diesem Fall gibt es keinen Grund irgendwelche Versandkosten erstattet zu bekommen. Dass die meißten Online-Händler es trotzdem tun, ist reine Kulanz.

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Du hast vollkommen Recht. Es wurde ein Macbook bestellt und geliefert. Das es defekt ist, ist das Problem des Kunden. Es gibt keinen Grund, auch nur einen einzigen Cent zurückzubekommen. Dass die meisten Händler es trotzdem tun, ist reine Kulanz.

Eigentlich musst du sogar deinen Arbeitgeber, dafür bezahlen, dass er dich bei ihm arbeiten lässt. Es gibt keinen Grund, dich für die Arbeit zu entlohnen. Dass die meisten Arbeitgeber es trotzdem tun, ist reine Kulanz.

DU bist doch der Einzige, der ein Interesse daran hat, bei deinem Arbeitgeber zu arbeiten, wieso sollte also jemand anderes dafür aufkommen?

Teceo
04.06.2020 14:04·  Bearbeitet


Yertle-the-Turtle schrieb:
Mit dem VVK Thema habe ich mehrere Probleme:

a) Ist die Höhe der Gebühr beim Verkaufsvorgang nicht ersichtlich. Ich habe eben bei Eventim bis zum letzten Schritt eine Bestellung durchgeführt und es ist immer nur die Rede vom "Ticketpreis". Vielen Leute dürfte die Höhe der Gebühren anteilig am Ticket garnicht bewusst sein.

b) Warum soll Eventim hier nicht nur ohne Schaden rausgehen, sondern am Ende sogar doppelt verdienen wenn die Karten bei Rückgabe ohne VVK Gebühr erstattet werden und beim Neuverkauf wieder eine neue VVK Gebühr erhoben wird. Ein Kompromiss wäre meinetwegen eine 50/50 Aufteilung mit dem Kunden.

Am Ende verliert der Kunde Geld, der Veranstalter incl. aller Dienstleister, Eventim darf aber die Einnahmequelle zu 100% behalten. Bei Flugtickets fangen die Airlines doch auch nicht an, mir die einzelnen Steuern und Gebühren vom Ticketpreis abzuziehen.


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In der Regel tritt Eventim (nach eigener Angabe) als Vermittler auf. Und zwar als Vermittler für den Veranstalter. Die VVK-Gebühr schuldet man i.d.R. dem Veranstalter als Teil des Ticketpreises und nicht Eventim. Deswegen kann der Veranstalter diese auch nur mit 7%, statt mit 19% versteuern. Ob der Veranstalter die VVK-Gebühr an seinen Vermittler ausschüttet, hat den Kunden nicht zu interessieren.

Teceo
04.06.2020 13:38·  Bearbeitet


blubb0r schrieb:
Ich fürchte ja.

Mal am greifbarsten Beispiel nachgefragt: Warum sollte man die Versandkosten erstattet bekommen? Die Leistung hat ja stattgefunden.

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Gegenfrage am greifbarsten Beispiel:

Du bestellst ein Macbook und bekommst auch eines geliefert. Blöderweise ist dieses defekt. Die Nacherfüllung schlägt fehlt und du erklärst den Rücktritt vom Vertrag. Wie verhält es sich mit den Versandkosten. Warum sollte man die Versandkosten erstattet bekommen? Die Leistung hat ja stattgefunden.

Und ja, das ist nicht 1:1 vergleichbar. Aber zu einfach sollte man sich es nicht machen.

Teceo
21.05.2020 16:42·  Bearbeitet


NoelGallagher schrieb:
Hör ich mir später mal an. Ich glaube, wir und auch die Abgeordneten des Bundestags wurden hier schon gelinkt und der wahre Streit ist zwischen Veranstaltern und den Ticket-Vermittlern und den finanzieren jetzt die Ticket-Käufer quasi per Zwangskredit.

Zitat anzeigen


Bundestag.....Politker......Eventim......da war doch noch was. Genau: 560 Mio. Euro welche Kapsch und CTS Eventim vom Bund fordern. u.a. www.tagesspiegel.de

Vielleicht will man Eventim jetzt etwas entgegen kommen.

Wie gut, dass jetzt der kleine Verbraucher Eventim retten soll, welche nach eigenen Angaben noch zwei Jahre überstehen könnten.

Wie schrieb doch bereits ein Spitzenmanager von Toll Collect im Maut-Vergabeprozess ans Verkehrsministerium:

„Mein Helfersyndrom hat sich hiermit erledigt. Leck mich! Ok etwas netter, leck mich kreuzweise.“
Quelle: www.welt.de

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Teceo
21.05.2020 12:14·  Bearbeitet


schrieb:
Ich finde, hier wird vieles vermischt.

Klar, Eventim ist ein gesichtsloser, geldgeiler und unsympathischer Laden, der überteuerte Gebühren verlangt. Dass man so einem Konzern mit dem gutschein ein Kredit gibt, stößt verständlicherweise vielen sauer auf. trotzdem bin ich von der Gutscheinlösung überzeugt. Wenn man mal hinter eventim schaut, stehen da erstmal die vielen eventim-Mitarbeiter, aber auch die Veranstaltungsbranche an sich (Tontechniker, Bands). Eine Rückzahlungspflicht würde diese heftig treffen.

Ein Gesetz gilt immer für alle und unterscheidet nicht zwischen Turbokapitalisten wie Eventim und eher kleineren und womöglich sympathischeren kleineren Firmen wie "Tante Guerilla" oder "Uncle M", die eh nicht reich werden mit ihrer Arbeit. Um auch diese zu schützen, darum ging es in dem Gesetz. ich behaupte, dass 95% der Kartenkäufer nicht in finanzielle bedrängnis kommen, wenn sie die 50 EUR für das XY-Konzert nicht mehr zurückbekommen. Und für die anderen 5% gibt es ja die Härtefallregelung, die hoffentlich pragmatisch umgesetzt wird (z.B. geld zurück bei Vorlage von Kurzarbeitbestätigung). Und wer partout kein Konzert findet in abshebarer zeit , der bekommt sein Geld am 1.1. 2022 zurück.

Man kann bei jedem Gesetz das Haar in der Suppe suchen, aber man muss es nicht unbedingt mit essen. Die gefundene Lösung schützt einen Kulturbetrieb in der Krise. Das find ich wichtig, auch wenn sich eventim vielleicht ins Fäustchen lacht. Das nehme ich gerne in Kauf, wenn dafür weniger Leute ihren Job verlieren.

Zitat anzeigen


Du magst recht haben, dass vieles vermischt wird, aber vermischt vieles.

Du sagst, dass vielen eine Rückzahlungspflicht die "eventim-Mitarbeiter, aber auch die Veranstaltungsbranche (Tontechniker, Bands)" hart treffen würde. Jetzt ist es so, dass ein Großteil der Eventim-Belegschaft sich in Kurzarbeit befindet. Um die Gehälter kümmert sich der Staat bereits. Wieso eine Rückzahlungspflicht Tontechniker und Bands hart treffen soll, erschließt sich nicht. Die haben nämlich keine Rückzahlungspflicht, sondern nur der Veranstalter. Wie das Geld beim Tontechniker oder bei einer Band landen soll, konnte bisher noch keiner sagen.

Ein Gesetz gilt auch nicht immer für Alle, sondern für den jeweiligen Adressaten. Hier sind nicht alle erfasst, sondern Veranstalter und Ähnliche. Richtig ist, dass nicht differenziert wird, ob der Veranstalter überhaupt in Schwierigkeiten kommen kann, wenn er die empfangen Leistungen rück gewährt. Dass das auch anders geht, hat der Gesetzgeber z.B. bei der Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen bewiesen. Dort wird differenziert ("sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht"). Ich erinnere nur an den Aufschrei, als Adidas die Miete nicht mehr bezahlen wollte.

An eine pragmatisch Umsetzung der Härtefallregelung glaube ich nicht. Soweit ich das sehe, weisen die Veranstalter bisher noch nicht einmal auf die Existenz der Härtefallregelung hin.

@ROCKIMPOTT2012:
Das kann mann natürlich versuchen. Die Nichtleistung der Rückerstattung ist eine (verschuldete) Pflichtverletzung. Der Veranstalter kann somit sogar bereits vor Inkrafttreten in Verzug sein, so dass auch Verzugszinsen geschuldet sind. Ob der Verzug rückwirkend beendet werden kann, bleibt abzuwarten. Überdies könnte auch ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Hätte der Veranstalter sich pflichtgemäß verhalten, so hätte er das Geld bereits vor Inkrafttreten des neues Gesetzes auszahlen müssen. So hat man versucht sich durch eine Pflichtverletzung in ein "neues Gesetz" zu retten.Hier könnte somit ggf. Treu und Glauben entgegenstehen.

@NOEL:
Zu der Frage, ob der Veranstalter sofort das Geld vom Ticketdienstleister bekommt, hat sich Markus Krampe (Die 90er LIVE, Ole Party) bei BILD geäußert.
Er sagte, dass es da unterschiedliche Auszahlungstermine gibt. Es gilt das was zwischen Veranstalter und Ticketdienstleister vereinbart worden ist. Weiterhin sagte er, dass sie an alle die um Rückerstattung gebeten haben, das Geld auch auszahlen würden. Das wären gar nicht so viele (ca. 5%). Er sagte aber auch, dass es mit den Ticketdienstleistern Redebedarf gab, da diese das Geld nicht an den Veranstalter abgeführt hatten, so dass das Ticketgeld beim Ticketdienstleister lagund sie die Rückzahlung aus den sonstigen eigenen Mitteln bestreiten mussten.

Teceo
19.05.2020 10:59


schrieb:
Wie schon im SoSi-Thread geschrieben, ist der Veranstalter nicht verpflichtet, überhaupt eine Rückzahlug zum jetzigen Zeitpunkt anzubieten. Der Umtausch und die Gutscheinlösung sind rechtlich völlig ausreichend.

Man kann diese Gutscheinlösung toll oder doof finden, aber so ist es nunmal. Das gilt solange, bis evtl. ein Gericht der EuGH oder eine andere Insitution der Jurisdiktion zu einem anderen Urteil kommt. Das ist aber Zukunftsmusik.

Das Deichbrand bietet nun eine dritte Option an. Es ist eine weitere Option und keine Pflicht, diese zu nutzen. Man tut ja gerade so, als wird man zu Option Nr. 3 gezwungen.

Das komplette Geld würdest Du am 01.01.2022 wieder bekommen, wenn Du den Gutschein nicht einsetzt.


Zitat anzeigen


Wie schon im SoSi-Thread geschrieben, ist der Veranstalter verpflichtet, eine Rückzahlung zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmen. Das Gesetz mir einer "Gutscheinlösung" ist auch immer noch nicht in Kraft.

Natürlich steht es jedem frei, eine Gutscheinlösung für toll oder doof zu finden, daraus lässt sich aber keine objektive Rechtslage ableiten. Und diese gilt nun mal und zwar unabhängig davon, ob ein Gericht darüber befunden hat. Warum der EuGH damit was zu tun haben soll, bleibt ebenfalls schleierhaft.

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Teceo
17.05.2020 13:22·  Bearbeitet


schrieb:


wsk253 schrieb:
Streng genommen sind sie nach wie vor zur Auszahlung verpflichtet.

Es ist viel schlimmer, dass sie nicht transparent kommunizieren und die Kunden glauben lassen, dass die einzige Möglichkeit sich das Geld auszahlen zu lassen damit einhergeht, dass man Abstriche in Form dieser Spende machen muss.

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Sorry, das ist rechtlich falsch. Sie können Gutscheine ausstellen und sind keinesfalls verpflichtet, eine Gelderstattung anzubieten. Das hat auch mit Fanbrille nichts zu tun, dass sind schlichtweg rechtliche Fakten.

Zitat anzeigen


Sorry, das ist rechtlich schlicht richtig.

Derzeit besteht ein Anspruch auf Rückzahlung und zwar in Geld. (§ 326 Abs. 4 BGB i.V.m. 275 BGB)

Das diskutierte Gesetz ist immer noch nicht in Kraft getreten. (Art. 82 GG)

Wird es verkündet, so tritt das Gesetz auch nicht rückwirkend in Kraft, sondern gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht am Tag nach der Verkündung. Das bisherige und noch aktuelle Verhalten eines Großteils der Veranstaltungsbranche (Weigerung der Rückzahlung), bleibt zumindest für den Zeitraum vor Inkrafttreten, rechtswidrig.

Tritt das Gesetz in Kraft, so kann man sich zumindest die Frage stellen, ob das Gesetz überhaupt bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstandene Ansprüche abändern kann oder ob vielleicht eine echte und nicht nur eine unechte Rückwirkung vorliegt.

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302, 318 m.w.N.). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139, 145 f.; 30, 367, 386; 101, 239, 263; 123, 186, 257; 132, 302, 318). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfGE 127, 1, 16 f.).

Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 132, 302, 317). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239, 262; 132, 302, 317). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 63, 343, 356 f.; 72, 200, 242; 97, 67, 78 f.; 132, 302, 317). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272, 285; 63, 343, 357; 72, 200, 257 f.; 97, 67, 78; 105, 17, 37; 114, 258, 300 f.; 127, 1, 16; 132, 302, 317). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142, 167 f.; 101, 239, 262; 132, 302, 318; st.Rspr.).

Zitat anzeigen



Aber auch wenn alles okay sein sollte, so ist das Geld spätestens mit Ablauf des 31.12.2021 auszuzahlen. Die Regelung hat somit de facto die Wirkung einer Stundung. Zumindest darauf könnte man ja mal hinweisen, anstelle zu schreiben, dass man sich das Geld mit Abzug auszahlen lassen kann und hierfür auf eine nicht existierende Frist verweist.

Und auch eine Fanbrille kann und sollte man aufbehalten, da nämlich jeder frei entscheiden kann, ob man a) Spenden will oder b) ein zinsfreies Darlehen geben will. Und derjenige mit Fanbrille macht das gerne freiwillig, ohne das es einer Verpflichtung oder Sonstigem bedarf. Auch ich mache es so, wenn ich sehe, dass jemand gerade etwas braucht, um über die Runden zukommen.

Hier beruft man sich aber darauf, dass alle pleite gehen würden, wenn man das Geld zurückzahlen würde, bietet aber zugleich eine Rückzahlung an und zwar so, dass genau 0 € beim Veranstalter hängen bleiben. Die scheinen entweder a) pleite gehen zu wollen oder b) das Geld überhaupt nicht zu brauchen. Damit stellt man schon irgendwie den Sinn und Zweck des "Gesetzes" in Frage.

Im Übrigen betrifft die Regelung auch nur Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung. Die Kunden, welchen die Corona-Krise wohl bewusst sein musste und trotzdem ein Ticket erworben haben, bekommen ihr Geld - auch ohne vorliegen von Härtefallgründen - zurück. Von "keinesfalls verpflichtet" kann also wohl keine Rede sein. Das auch hierüber nicht kommuniziert wird, macht nicht besser.

Just my two cents, ohne dass damit alles ein "Fakt" sein muss. Und sorry für das zu viele mimimimimi...

Teceo
16.05.2020 14:44


counterdog schrieb:
Ne halt, finde es nicht okay, dass FKP einfach entscheidet, dass jemand spendet nur weil er sein Geld auf dem Konto haben möchte.

Bei MLK würde das ganze wieder anders hier im Thread aussehen (okay, die würden auch niemals irgendwo hin spenden). Ein fairer Deal wäre gewesen, wenn FKP gesagt hätte: Bitte klicken sie Hier, wenn sie an VCA 10€ spenden wollen, weil (erklärung warum sie VCA supporten).
Gerne auch mit Regler, dass manche Leute vllt nur 2€ oder 5€ spenden, während andere vllt 20€ spenden. Eine Pflichtspende, sofern man sein Geld auf dem Konto haben möchte, ist einfach keine Spende mehr und empfinde ich als zutiefst unmoralisch. Schließlich ist die Alternative der Gutschein aka Kredit ohne Zinsen und das kann es nun wirklich nicht sein.

Die Entscheidung an wen gespendet wird ist noch eine andere Nummer. Ich kann doch nicht für Besucher entescheiden an welche Organisation sie zu spenden haben. Ich habe nichts gegen VCA und finde auch gut was sie machen, aber das wird vllt nicht jeder teilen und/ oder andere Organisationen bevorzugen.

Zitat anzeigen


Genau so sieht es aus. Eine Spende wird nicht dadurch zur Spende, indem man sie Spende nennt. Vielmehr ist die "Spende" Umsatz, welcher von FKP auch versteuert werden muss. Ein Teil der "Spende" geht hier erstmal an den Staat.

Die restlichen Informationen sind nicht nur unvollständig (z.B. wie mache ich einen Härtefall geltend), sondern teilweise schlicht falsch (z.B: "WICHTIG: Ihr müsst euch bis zum 7.6.2020 für eine der drei Optionen entschieden haben!").

Viva con Agua ist eine feine Sache, welche man durchaus unterstützen kann. Aber doch bitte nicht mit solchen Mitteln.


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Teceo
16.05.2020 13:03·  Bearbeitet


NoelGallagher schrieb:
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2020/05/15/wir-sind-jetzt-deutsche-bank

Interessanter Gedankengang. Mit einem Gutschein ist ja keinesfalls sichergestellt, dass man beim VVK des Nachholtermins auch Tickets für das Konzert erhält. Ganz im Gegenteil, es gibt einen Anreiz, die Barzahler dann zu bevorzugen.

Zitat anzeigen


Der Ansatz von Udo Vetter verkennt hierbei, dass die Rechtsordnung mehr hergibt, als nur eine einzige oder ein paar Normen. Insofern kann es sein, dass ein Auszahlungsanspruch auch trotz der Gutscheinregelung besteht. Die Stichworte könnten hier Treu und Glauben und echte Rückwirkung lauten.

Aber auch in die andere Richtung bleibt die Rechtsordnung bestehen. Gutscheine gab es auch vor dem Corona-Virus schon und derjenige der einen Gutschein ausgibt, hat diesen grundsätzlich auch wieder anzunehmen. Das muss der Gesetzgeber hier nicht expressis verbis regeln. Wer Gutscheine ausgibt, kann sich nicht darauf berufen, dass man "nur" Bargeld annimmt.

Was die Ticketportale angeht, so sind es ja die Ticketportale die betonen, dass sie nicht Vertragspartner sind, sondern der jeweilige Veranstalter. Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass man die von ihm ausgegebenen Gutscheine auch einlösen kann. Bedient er sich hierbei eines Vermittlers, so hat er auch hier sicherzustellen, dass die Gutscheine eingelöst werden können.

Dem Rest ist zuzustimmen. Der Kunde ist der Dumme.

EDIT:

Sehe ich das richtig, dass Hurricane/Southside Geld zurück anbieten, allerdings den Kunden bei Wahl dieser Option zu einer Spende zwingen und den Kunden dazu nötigen sich bis zum 7.6.2020 für eine Option zu entscheiden? SARS-CoV2 und COVID-19 scheinen ganz andere Schäden anzurichten...........oder ich verstehe da was nicht.

Das Gesetz was welches sie sich dort wohl berufen ("über die gesetzlichen Erfordernisse hinaus"), gibt es im Übrigen immer noch nicht.

Teceo
15.05.2020 14:49·  Bearbeitet


GuitarPunk94 schrieb:
gutschein regelung ist beim bundesrat durch und wird dann wohl so kommen

härtefall regelung falls man doch keinen gutschein will sondern sein geld sieht wohl so aus, dass man nachweisen muss dass man in existenzieller not ist und kein geld hat um miete strom gas o.ä. zu zahlen und man für mietzahlung etc eben sein bereits gezahltes geld für die tickets benötigt

Zitat anzeigen


Das ist so nicht ganz richtig. Bei dem was du schreibst, dürfte zwar die Härtefallregelung greifen, aber nicht nur dann.

Das Gesetz sagt nur, dass der Verweis auf einen Gutschein für den Inhaber angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar sein muss. Was persönliche Lebensumstände sind und wann es unter Berücksichtigung der Umstände unzumutbar ist, gibt das Gesetz selber nicht vor.

In der Gesetzesbegründung ist nur ausgeführt:
"Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift dürften etwa dann erfüllt sein, wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer
Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen
könnte. Sie dürften ebenfalls erfüllt sein, wenn der Inhaber des Gutscheins ohne die Auszahlung des Gutscheinwerts nicht in der Lage ist, existenziell wichtige Lebenshaltungskosten wie Miet- oder Energierechnungen zu
begleichen. "

Diese Gründe sind nicht abschließend. Da kann auch noch was ganz anderes drunter fallen.

Eine Regelung bei der die Kunden, Veranstalter und auch die Gerichte genauer wissen, was sie eigentlich bedeutet, war mit der CDU/CSU nunmal nicht zumachen.

Ich wünsche allen Veranstaltern und Kunden schon mal viel Spaß beim diskutieren und argumentieren.

EDIT:
Und Geld verlangen darf man natürlich weiterhin. Das verbietet das Gesetz nicht. Das höhste der Gefühle ist, dass der Veranstalter einen Gutschein anstelle des Geldes geben darf, was wiederum nicht bedeutet, dass der Kunde nicht weiter das Geld verlangen darf. Ob man es dann bekommt, ist natürlich eine andere Frage.

Teceo
14.05.2020 22:18·  Bearbeitet


NoelGallagher schrieb:
Wann bekommen denn die Künstler ihre Gage? Die bekommen sie doch jetzt auch nicht, oder? Angekommen, die Konzerte finden im nächsten Jahr statt. Wenn das Geld jetzt schon ausgegeben ist, wovon werden die Künstler denn dann im nächsten Jahr beim Nachholtermin bezahlt? Geld fließt ja nicht noch einmal beim Gutschein.

Analog für Miete der Location.

Zitat anzeigen


Die Frage wurde - mehr oder weniger - gestellte. Das was ich geschrieben habe, war in etwa die Antwort. Mehr können die auch nicht sagen, weil der Veranstalter das Geld nur behält. Location, Künstler etc. sehen davon erstmal nix. Und der Veranstalter hat zwar erstmal mehr Geld, nimmt später aber dafür aber weniger ein, da ja die ganzen Gutscheine im Umlauf sind.

Immerhin kann Klaus-Peter Schulenberg verstehen, dass die Kunden wütend sind. Eventim ist auch zu 80 Prozent in Kurzarbeit. Aber Eventim wäre für die die Veranstaltungen die sie selber veranstalten, in der Lage, das Geld zurückzuzahlen. Ich frage mich nur, warum sie es dann noch nicht gemacht haben. www.stern.de

Und es profitieren nur diejenigen, welche überhaupt verlangen das in Vorleistung gegangen wird. Das ist schon eine Benachteiligung des Verbrauchers. Die Unternehmungen die das nicht gemacht haben, sind wiederrum dadurch jetzt benachteiligt, da das Geld nicht zu ihnen fließen kann, sondern bei den Banken anderen Unternehmungen angelegt ist.

Teceo
14.05.2020 21:52·  Bearbeitet


StonedHammer schrieb:


NoelGallagher schrieb:
Weshalb bekommt die Branche hier nochmal eine Extrawurst? Denen stehen doch auch die normalen Instrumente wie Kurzarbeit zur Verfügung. Ich kann es nicht ganz nachvollziehen.

Zitat anzeigen



naja, weil von die gutscheinkohle vermutlich weder der kleine club vor ort, noch die größere bühnenbaufirma (die kurzarbeit einreichen könnte, aber wenn keine arbeit ansteht nur auch keine kurzarbeit anbieten kann ), noch die band (die auf ihren kosten der visaanträge hängen bleibt) noch die bookingagntur, auch nicht va und agentur xyz unbebannt jetzt bekommt, sondern schlichtweg die jenigen die die tickets verkaufen und jetzt erstmal einbehalten dürfen und wenn man dann ablaufdatum rum ist und man es dann noch vergisst mit der erstattungeinforderung (typich für "gutscheine"), sogar fett dran verdient..

oder kann mir einer versichern, dass die kohle für konzert a an all die (anfangs angedeuteten und noch viel mehr) geht, die jetzt für konzert a auf dem trockenen sitzen (und ja noel deutlich stärker, wie manch eine andere branche, zu dem auch länger), wenn ich den gutschein nicht einlöse oder mich dann plötzlich für konzert b entscheide?

verstehe nicht wie ganze festivals es mit ihren fairen lösungen schaffen die kunden zu binden und auf der anderenseite wird jetzt so nen zwangsunfug betrieben auf dem leid aller.

Zitat anzeigen


Auch dazu hat Gitta Connemann eine Antwort parat: Eine freiwillige Lösung wird kaum genutzt.

Aber immerhin ist es insbesondere auf Druck der Unionsfraktion gelungen, eine Härtefallklausel in das Gesetz aufzunehmen. So äusserte sich Thorsten Frei von der CDU/CSU Fraktion.

Johannes Fechner äußerte sich im Bundestag wie folgt:

"Ja, ich will offen sagen, die SPD hätte sich gewünscht noch mehr Verbraucherschutz in diesem Gesetz zu regeln. Gerne hätten wir die Härtefallklausel präziser geregelt, mit Regelungsbeispielen, dass klar ist, für alle Beteiligten, wann ein Härtefall vorliegt. Wir hätten auch gerne eine Schlichtungsstelle gehabt. Gerne hätten wir auch über die Insolvenzabsicherung gesprochen und auch wenn wir davon ausgehen, dass die Gutscheine frei übertragbar sind, wir hätten es auch gerne im Gesetz ausdrücklich so geregelt. Aber um es deutlich zu sagen, das war leider mit dem Koalitionspartner nicht zu machen."

Zitat anzeigen



Auch die Grünen und Linken forderten im Gesetzgebungsverfahren eine klarere Härtefallregelung.

Aber die anderen Parteien taugen ja auch nur für Sonnenschein und Sozialismus. Zumindest äußerte sich Gitta Connemann so im Plenum.

Teceo
14.05.2020 21:36·  Bearbeitet


NoelGallagher schrieb:
Weshalb bekommt die Branche hier nochmal eine Extrawurst? Denen stehen doch auch die normalen Instrumente wie Kurzarbeit zur Verfügung. Ich kann es nicht ganz nachvollziehen.

Zitat anzeigen


Die Frage ist einfach zu beantworten: Das Geld ist ja schon ausgegeben. Mit der Gutscheinlösung ist die Veranstaltung ja nicht gänzlich aufgehoben. Du kannst dich mit dem Gutschein im kommenden Jahr auf das Konzert freuen und damit bist du Gewinner. Die Eintrittskarte hast du ja bereits in der Tasche. So zumindest heute Gitta Connemann im Bundestag. Sie nennt es deshalb eine "salomonische Lösung",

Künstlerinnen und Künstler, so führte Frau Connemann aus, leben nicht von Luft, nicht von Liebe, nicht von warmen Worten. Sie brauchen Geld. Keine Almosen, sondern Einkommen.

"Die Menschen brauchen gerade jetzt Kultur für ihre Seele". Blöd nur, dass gerade jetzt kaum Kultur stattfindet, weil so gut wie alle Veranstaltungen verboten sind. Da wird auch ein Gutschein nicht viel helfen.

Teceo
14.05.2020 18:01

Gitta Connemann ................. Sorry, dass war gerade wie Unfall bei dem man nicht wegsehen kann.

Eine Hilfe für die Veranstalter, den Künstlern und für die Kunden.
Der Kunde kann glaube ich ganz gut selber entscheiden, ob ihm geholfen werden soll.

Teceo
14.05.2020 17:43

Und dabei kann man schön im Strahl kotzen.

Eine Abkehr von fundamentalen Grundsätzen zu Lasten der Verbraucher mit einer Härtefallklausel die nur aus einem unbestimmten Rechtsbegriff besteht und die SPD knickt selbst dabei vor ihrem Koalitionspartner ein............

Teceo
14.05.2020 13:22·  Bearbeitet


Teceo schrieb:


JackD schrieb:


Nikrox schrieb:


JackD schrieb:
Eigentlich clever. Erstmal gucken, wie viele auch so „swappen“ und danach entscheiden, ob man sich um die Mitnahme des Line-Ups bemüht.

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Da werden mit Sicherheit jetzt schon Gespräch laufen und nicht erst abgewartet, wie viele Leute ihr Ticket behalten.

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Schon klar, aber warum trennt man die zwei Dinge? Also warum jetzt schon der Swap? Heißt für mich: „Mit dem Line-Up dauerts noch bzw. läuft es nicht gut.“

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Weil man so super am Ende einen hohen Preis festlegen kann. Um so weniger Tickets am Ende in den freien Verkauf gehen, umso höher wird der Preis ausfallen (begrenztes Angebot). Natürlich kann man dann argumentieren, dass auch die Nachfrage geschrumpft ist, da einige potentielle Kunden bereits "getauscht" haben. Was z.B. ohne einen Umtausch passieren könnte ist, dass diejenigen welche ihr Ticket für ca. 200 € (war das in etwa die letzte Preisstufe?) bezahlt haben, für ein Ticket für 2021 nur noch 170 € bezahlen müssten, wenn sie denn mit Beginn des VVKs zuschlagen würden. Diese Fälle werden durch den Umtausch abgefrühstückt.

Was verwundert ist, dass Eventim einen Tag bevor eine Änderung des EGBGB vom Bundestag verabschiedet werden soll, hiermit ankommt. Zuerst bittet Eventim mit Verweis auf eine Gesetzesinitiative um Geduld und verweigert die Auszahlung von bereits entstandenen und fälligen Ansprüchen, dann konnte im Rechtsausschuss zwischen den Koalitionsfraktionen keine Einigung darüber erzielt werden, wie das Gesetz am Ende aussehen soll, was dazu führte, dass die zweite und Dritte Lesung wieder von der Tagesordnung abgesetzt worden ist, und für Morgen angesetzt wurde. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass Eventim noch schnell versucht etwas mitzunehmen, was selbst bei Erlass des Gesetztes nicht möglich wäre.

Letztendlich ist das aber auch vollkommen egal. Für diejenigen, die eine Rock am Ring Basecap haben wollen und/oder Angst haben, dass sich die Tickets teurer werden, ist das mit Sicherheit ein ganz tolles Angebot.

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Kleine Ergänzung:

Die SPD ist eingeknickt. Der Gesetzesentwurf wurde (zumindest in Bezug auf die Gutscheinlösung) vom Rechtsausschuss unverändert beschlossen und wird heute Nachmittag wohl in zweiter und dritter Lesung vom Plenum beraten und dann beschlossen und wird am Freitag wohl auch den Bundesrat passieren. Der Rest obliegt dann der dritten Gewalt.

dip21.bundestag.de

Die Fraktion der SPD bekräftigte das Ziel des Gesetzentwurfs, die schweren Folgen der Corona-Pandemie für
die Veranstaltungsbranche abzufedern. Sie pflichtete dem Einwand der Fraktion DIE LINKE. bei, dass es vorrangig um eine Verschiebung des Rückerstattungsanspruchs zugunsten der Veranstalter gehe, um sie in der aktuellen,
wirtschaftlich angespannten Situation zu entlasten. Die Gutscheine erfüllten darüber hinaus den Zweck, Veranstaltungen besser auszulasten, wenn der Verkauf neuer Tickets nach Lockerung des Lockdowns nur schleppend
anlaufen sollte. Die Fraktion der SPD räumte ein, dass sie sich weitere Regelungen zur Abmilderung des Eingriffs
in die Verbraucherrechte gewünschte hätte. So habe sie sich etwa für eine gesetzliche Präzisierung der Härtefallregung, eine ausdrückliche Regelung der Übertragbarkeit und eine Insolvenzabsicherung eingesetzt. Sie halte den
gefundenen Kompromiss des Gesetzesentwurfs jedoch für gut vertretbar, insbesondere da der Rückzahlungsanspruch nicht grundsätzlich entfalle. Sie verwies auf das allgemeine Insolvenzrecht, das ebenfalls einen Ausfallschutz biete.

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Icon1weatherman gefällt das
Teceo
13.05.2020 14:20


JackD schrieb:


Nikrox schrieb:


JackD schrieb:
Eigentlich clever. Erstmal gucken, wie viele auch so „swappen“ und danach entscheiden, ob man sich um die Mitnahme des Line-Ups bemüht.

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Da werden mit Sicherheit jetzt schon Gespräch laufen und nicht erst abgewartet, wie viele Leute ihr Ticket behalten.

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Schon klar, aber warum trennt man die zwei Dinge? Also warum jetzt schon der Swap? Heißt für mich: „Mit dem Line-Up dauerts noch bzw. läuft es nicht gut.“

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Weil man so super am Ende einen hohen Preis festlegen kann. Um so weniger Tickets am Ende in den freien Verkauf gehen, umso höher wird der Preis ausfallen (begrenztes Angebot). Natürlich kann man dann argumentieren, dass auch die Nachfrage geschrumpft ist, da einige potentielle Kunden bereits "getauscht" haben. Was z.B. ohne einen Umtausch passieren könnte ist, dass diejenigen welche ihr Ticket für ca. 200 € (war das in etwa die letzte Preisstufe?) bezahlt haben, für ein Ticket für 2021 nur noch 170 € bezahlen müssten, wenn sie denn mit Beginn des VVKs zuschlagen würden. Diese Fälle werden durch den Umtausch abgefrühstückt.

Was verwundert ist, dass Eventim einen Tag bevor eine Änderung des EGBGB vom Bundestag verabschiedet werden soll, hiermit ankommt. Zuerst bittet Eventim mit Verweis auf eine Gesetzesinitiative um Geduld und verweigert die Auszahlung von bereits entstandenen und fälligen Ansprüchen, dann konnte im Rechtsausschuss zwischen den Koalitionsfraktionen keine Einigung darüber erzielt werden, wie das Gesetz am Ende aussehen soll, was dazu führte, dass die zweite und Dritte Lesung wieder von der Tagesordnung abgesetzt worden ist, und für Morgen angesetzt wurde. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass Eventim noch schnell versucht etwas mitzunehmen, was selbst bei Erlass des Gesetztes nicht möglich wäre.

Letztendlich ist das aber auch vollkommen egal. Für diejenigen, die eine Rock am Ring Basecap haben wollen und/oder Angst haben, dass sich die Tickets teurer werden, ist das mit Sicherheit ein ganz tolles Angebot.

Teceo
07.05.2020 13:49·  Bearbeitet

Sind die Tickets fürs Nova Rock so billig, dass man dort nur einen Gutschein anbieten kann? Falls nicht, wäre es doch nur fair - wenn mann schon erwähnt, dass die Gutscheine gesetzlich verankert sind - auch erwähnt, dass bei einem Entgelt von mehr als 70 € und weniger als 250,01 € nur ein Betrag von bis zu 70 € als Gutschein erstattet werden kann und der Rest auszuzahlen ist.

Teceo
08.09.2018 09:05

http://www.farin-urlaub.de/v5/faq/faq06_wasnoch.php


Wird es deine Musik in absehbarer Zeit auf Spotify geben?
Nicht, solange ich lebe. Ich lasse mich ungern von Firmen verarschen, deren Geschäftsmodell die Ausbeutung von kreativen Menschen ist

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Okay.......

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