Rock am Ring 2016

Festival Forum: Diskussion zu Rock am Ring 2016 (u.a. mit Black Sabbath, Red Hot Chili Peppers, Volbeat)

eröffnet von Meisti am 08.06.2015 06:34 Uhr
4.111 Kommentare - zuletzt von gordian

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Yvi0815 und weitere Nutzer sprechen darüber

4.111 Kommentare
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CaptainSpaulding1234
06.06.2016 22:46

Wird der Veranstalter, insbesondere aufgrund äußerer Umstände wie z.B. Unwettern oder einer entzogenen Genehmigung, von seiner (teilweisen) Leistungspflicht zur Erbringung der Veranstaltung frei, hat er grundsätzlich auch keinen entsprechenden Anspruch auf den (vollen) Eintrittspreis.

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Die Argumentation gefällt mir , mal sehen ob das auch so nachvollzogen wird.

b3rgm4tt
06.06.2016 23:48


strahlone schrieb:
Also die Vebraucherzentrale sieht es etwas anders als Marek und glaubt schon, dass wir das Recht auf Rückerstattung haben. Bin mal gespannt was dabei rauskommt.

Hier der link

https://www.verbraucherzentrale.nrw/rock-am-ring-abbruch

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Das ist natürlich eine tolle Aussage. Ja ihr habt ein Recht aber spammt alle bitte den Veranstalter zu.

wsk253
wsk253
07.06.2016 00:03

Mal ganz abgesehen von Iron Maiden oder BS finde ich, dass die Regelung überhaupt nicht anwendbar ist.

„Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet“.

Hier hätte man - nach meinem Verständnis - nur Anspruch, wenn die Veranstaltung insgesamt unmöglich geworden wäre, was nicht der Fall ist. Ich denke nicht, dass man daraus irgendwelche Ansprüche auf (Teil-)Rückerstattung ableiten kann. Keine Ahnung wie er auf diese Auslegung kommt. Sieht für mich nach einem schnell zusammengeschustertem Beitrag aus (so wie dieser hier, von mir ), weil es natürlich Aufmerksamkeit bringt (wovon ich nichts habe, er hingegen sicherlich einige Aufträge ).


Edit: Die Verbraucherzentrale beruft sich nicht explizit auf die AGB.

Teceo
07.06.2016 00:43


wsk253 schrieb:
Mal ganz abgesehen von Iron Maiden oder BS finde ich, dass die Regelung überhaupt nicht anwendbar ist.

„Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet“.

Hier hätte man - nach meinem Verständnis - nur Anspruch, wenn die Veranstaltung insgesamt unmöglich geworden wäre, was nicht der Fall ist. Ich denke nicht, dass man daraus irgendwelche Ansprüche auf (Teil-)Rückerstattung ableiten kann. Keine Ahnung wie er auf diese Auslegung kommt. Sieht für mich nach einem schnell zusammengeschustertem Beitrag aus (so wie dieser hier, von mir ), weil es natürlich Aufmerksamkeit bringt (wovon ich nichts habe, er hingegen sicherlich einige Aufträge ).


Edit: Die Verbraucherzentrale beruft sich nicht explizit auf die AGB.

Zitat anzeigen



Die Verbraucherzentrale muss sich auch nicht auf die AGB berufen, sondern kann sich auf die gesetzliche Regelung berufen. Die Klausel beschränkt diese nicht.

Ganz nebenbei stellt sich auch die Frage, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

Herrschaftzeiten
07.06.2016 00:43

es wird sich zeigen was deutsche gerichte von den agbs von mlk halten.
meine vermutung ist - eher wenig.

höhere gewalt bedeutet, laut übereinstimmender meinung sämtlicher experten, die von diversen zeitungen befragt wurde, dass das vertragsverhältnis zwischen besucher und den veranstaltenden einfahc erlischt.
somit sind keine schadensersatzforderungen möglich, ABER geld, das für nicht erbrachte leistung bezahlt wurde muss zurückerstattet werden.

das dürfte jetzt imho spannend werden.
angesichts der tatsache, dass nicht geld für bands, sondern auch für campingplätze und sonder nutzungsrechte bezahlt wurde.
bin mal gespannt was da so rauskommt.

daneben wirds noch andere juristische fronten geben. v.a. diejenigen, die dem veranstalter fahrlässigkeit unterstellen dürften spannend werden.

dropkick42
07.06.2016 00:43

Na endlich wird auf den letzten Seiten nochmal ne differenzierte Diskussion geführt ohne Beleidigungen und Anschuldigungen.

Sehe den Imageschaden jedoch mittlerweile als Immens an, sowohl für die Gemeinde, den Lewentz als auch MLK. Die Facebook-Bewertung (die zwar nur als grober Indikator dient) ist Stand jetzt auf nurnoch 3,9 von 5 bei ursprünglich 4,8 Sternen (vor diesem Jahr RaR) gesunken. Da lassen zur Zeit schon Einige ihrem Unmut freien Lauf

MisterCrac
07.06.2016 00:52


wsk253 schrieb:
Hier hätte man - nach meinem Verständnis - nur Anspruch, wenn die Veranstaltung insgesamt unmöglich geworden wäre, was nicht der Fall ist. Ich denke nicht, dass man daraus irgendwelche Ansprüche auf (Teil-)Rückerstattung ableiten kann.

Zitat anzeigen



Nach der Logik würde es reichen, wenn eine einzelne Band auftritt, um als Veranstalter den gezahlten Kaufpreis für das gesamte Festival vollumfänglich einzubehalten. Ich glaube kaum dass eine solche Rechtsauffassung vor Gericht Bestand hätte.

Den Paragraphen 326 im Bürgerlichen Gesetzbuch wird man wohl nicht so einfach durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aushebeln können. Oder?

Wo sind Juristen, wenn man welche braucht

Kaice
07.06.2016 01:00

Also ich schätze, dass das noch sehr interessant wird. Bei 1Live wurde heute mehrfach gesagt, mann solle den VA anschreiben mit Kopie des Tickets und so eventuell Erfolg haben. Das erscheint mir allerdings sehr schwammig, da ich denke, dass MLK bis zur endgültigen Klärung eh nichts macht...

masterofdisaster666
07.06.2016 07:41

Wenn ML Geld zurück erstatten muss, wird man sicherlich versuchen, dies dann von der Verbandsgemeinde zurück zu bekommen.

WupperMetaler95
WupperMetaler95
07.06.2016 08:02


masterofdisaster666 schrieb:
Wenn ML Geld zurück erstatten muss, wird man sicherlich versuchen, dies dann von der Verbandsgemeinde zurück zu bekommen.

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Darauf wirds denke ich auch hinauslaufen. Und am Ende zahlen wir uns dann quasi unser eigenes Geld zurück weil es über die Steuern geht..

long_island_ice_tea
07.06.2016 08:04

Mal als Randnotiz : Beim Area4 2005 hab ich 10€ wiederbekommen weil Mars Volta kurzfristig ausgefallen ist.
War sicher nicht aus Haftungsgründen aber einfach eine nette Geste von FKP

salkin93
07.06.2016 08:18

So wie die aktuellen (Fach)Meinungen ja momentan aussehen wird es Geld zurückgeben. MLK wird sich dabei aber sicherlich nicht von selber bewegen. Also kommt erst die juristische Schlammschlacht mit der VG und anderen Gläubigern...

schlafmuetze
schlafmuetze
07.06.2016 08:19


WupperMetaler95 schrieb:


masterofdisaster666 schrieb:
Wenn ML Geld zurück erstatten muss, wird man sicherlich versuchen, dies dann von der Verbandsgemeinde zurück zu bekommen.

Zitat anzeigen

Darauf wirds denke ich auch hinauslaufen. Und am Ende zahlen wir uns dann quasi unser eigenes Geld zurück weil es über die Steuern geht..

Zitat anzeigen



Denke eher von der entsprechenden Versicherung. Gleichwohl wird die dann wahrscheinlich bei der Verbandsgemeinde anklopfen...

FBG
07.06.2016 08:34Supporter


long_island_ice_tea schrieb:
Mal als Randnotiz : Beim Area4 2005 hab ich 10€ wiederbekommen weil Mars Volta kurzfristig ausgefallen ist.
War sicher nicht aus Haftungsgründen aber einfach eine nette Geste von FKP

Zitat anzeigen




was ?!?! dann muss ich FKP mal schreiben [addsig]

buetti
07.06.2016 09:28

Bei uns in der lokalen Presse war heute ein Bericht in dem Stand das in den AGB von Lieberberg drinstehen würde das die Veranstaltung bei jeder Witterung stattfinden würde.

Keine Ahnung ob das so stimmt, aber danach würde ich das als Grund sehen das man Geld zurückfordern könnte

ralf321
ralf321
07.06.2016 09:39

Mlk hätte die Veranstaltung ja auch durchgezogen. Nur hat man ihm die Genehmigung Samstag teils und Sonntag entzogen. So stehst zumindest in der Mendig Pressemeldung.
Wie das dann geregelt ist ist die Frage.
Er hat sicher nicht gedacht das man ihm wärend der Veranstaltung die Genehmigung entzieht. Vermute mal das da jetzt erstmal die Juristen rumschlagen.
Und ob dann noch eine gute Zusammenarbeit möglich ist? Wir werden sehen denk das dauert aber noch.

wsk253
wsk253
07.06.2016 09:55


Teceo schrieb:


wsk253 schrieb:
Mal ganz abgesehen von Iron Maiden oder BS finde ich, dass die Regelung überhaupt nicht anwendbar ist.

„Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet“.

Hier hätte man - nach meinem Verständnis - nur Anspruch, wenn die Veranstaltung insgesamt unmöglich geworden wäre, was nicht der Fall ist. Ich denke nicht, dass man daraus irgendwelche Ansprüche auf (Teil-)Rückerstattung ableiten kann. Keine Ahnung wie er auf diese Auslegung kommt. Sieht für mich nach einem schnell zusammengeschustertem Beitrag aus (so wie dieser hier, von mir ), weil es natürlich Aufmerksamkeit bringt (wovon ich nichts habe, er hingegen sicherlich einige Aufträge ).


Edit: Die Verbraucherzentrale beruft sich nicht explizit auf die AGB.

Zitat anzeigen



Die Verbraucherzentrale muss sich auch nicht auf die AGB berufen, sondern kann sich auf die gesetzliche Regelung berufen. Die Klausel beschränkt diese nicht.

Ganz nebenbei stellt sich auch die Frage, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

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Mir ging es in meinem Post nicht um einem Gesamteinschätzung, sondern nur um den Passus der AGB, der von der Kanzlei als Anspruchsgrundlage vorgetragen wurde.

Das finde ich nach wie vor falsch.

Mein Nachsatz, dass die Verbraucherzentrale eben das nicht tut, sondern sich rein auf die gesetzlichen Regelungen beruft, sollte meine Aussage nur unterstützen.

btw. AGB Prüfung


MisterCrac schrieb:


Nach der Logik würde es reichen, wenn eine einzelne Band auftritt, um als Veranstalter den gezahlten Kaufpreis für das gesamte Festival vollumfänglich einzubehalten. Ich glaube kaum dass eine solche Rechtsauffassung vor Gericht Bestand hätte.


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Genau das ist auch die Logik dieser (einzelnen) AGB Regelung auf die sich Solmecke beruft. Das soll aber nicht heißen, dass man generell keinen Anspruch mehr hat, sobald eine Band spielt.

Nochmals. Es ging mir nicht um eine Gesamteinschätzung, sondern nur um diesen einen Punkt, der von Solmecke aufgeführt wird und der ist in meinen Augen nicht anwendbar.

Natürlich können sich zumindest gesetzliche Ansprüche ergeben.

Sempiternal
07.06.2016 11:13

Ganz nebenbei stellt sich auch die Frage, ob die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

Zitat anzeigen




Natürlich sind die AGB Bestandteil des Vertrages geworden und natürlich hat jeder die AGBs akzeptiert und natürlich hat MLK nach mittlerweile 31 Jahren die AGBs im Jahr 2016 nicht von seinem Praktikanten aufsetzen lassen sondern von einer Gruppe von Anwälten, die sich mit diesem Thema seit ungefähr 500 Jahren befassen. Und wären die AGBs nicht zulässig, dann würde das nicht jetzt rauskommen, sondern wäre bereits vor langer Zeit rausgekommen. Denn natürlich gibt es findige Kanzleien, die nur darauf warten, dass so ein großes Unternehmen einen Fehler macht (da reicht schon ein falsches Impressum).

Man kann nicht einfach AGB aus dem Vertrag nehmen und einzeln betrachten. Noch weniger kann man einfach einzelne Punkte aus den AGB rausnehmen und einzeln betrachten. So zum Beispiel "16. Das Konzert findet bei jeder Witterung statt.". Dass begründet grundsätzlich keinerlei Anspruch für eine Rückzahlung und außerdem haben die AGBs noch mehr Punkte als Punkt 16. So steht in Punkt 15:

"15. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden."

Die AGBs sind mit Sicherheit sauber. Jedenfalls erkenne ich nichts was dagegen spricht. Es gibt keinen Grund warum man jetzt glauben sollte, dass irgendein Gericht die AGB anfechten würde. Wenn doch, her damit.

Hier reden auch alle direkt von Schadensersatz. Bevor ihr Schadensersatz bekommt müsst ihr erst mal einen Anspruch auf etwas haben. Hatten ihr einen Anspruch darauf, dass alle Bands spielen? Mit Sicherheit nicht! Wenn die RHCP 10 Minuten vorm Auftritt sagen: "Ne, wir spielen heut nicht!" oder eine Band kommt erst gar nicht, bekommt ihr doch kein Geld zurück. Wenn nur eine Band gespielt hätte, sähe es anders aus. Die Jungs waren aber so schlau den Samstag zumindest teilweise noch durchzuziehen. Deshalb stellt sich diese Frage gar nicht.

Hattet ihr einen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung komplett durchgeführt wird? Genau das ist die Frage. Aber woraus ergibt sich der Anspruch und was bedeutet "Komplett durchgeführt" (60%, 80%, 100%, reicht schon das fehlen nur eines Headliners)?

"Das Konzert findet bei jeder Witterung statt" ist jedenfalls kein Anspruch den wir gegen MLK haben, sondern nichts weiter als eine Aussage. Auf diese Aussage könnt ihr euch aber vor Gericht nicht berufen. Ihr werdet in AGB ohnehin selten etwas finden, was euch zu einem Anspruch verhilft, denn (man höre und staune), dass sind die AGBs des Veranstalters. Darin wird er euch selten neben eventuellen gesetzlichen Ansprüchen auch noch vertragliche Ansprüche zusichern. Dann wären die ja schön blöd und dass sind die MLK Anwälte mit Sicherheit nicht.

Es gibt in den AGB noch den Passus:
„Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt aus Gründen unmöglich, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung bei der jeweiligen Vorverkaufsstelle der Kartenpreis sowie die Vorverkaufsgebühr zurückerstattet“.

Hier erst einmal genau das Juristendeutsch lesen. Das Wort "insgesamt" bezieht sich nicht darauf, dass die Veranstaltung insgesamt, also komplett abgesagt werden muss. Es bezieht sich darauf, dass die Gründe die zur Absage führten, insgesamt nicht vom Veranstalter zu vertreten sind. Check?

Warum steht das da, wenn es dem Veranstalter scheinbar nicht nützt? Sehr wahrscheinlich weil in genau diesen Fällen, in denen der Veranstalter insgesamt nicht für die Gründe verantwortlich ist, die Versicherung zahlen muss. Sollte die Veranstaltung nämlich insgesamt durch den Veranstalter unmöglich werden, zahlt die Versicherung nicht.

Bei solchen Dinge sollte man sich als Laie ohnehin nicht durch Gesetze wühlen oder irgendwelche AGBs studieren. Gesunder Menschenverstand ist die größte Hilfe für den Jurastudenten . Einfach mal selbst die Fragen stellen: Was ist da passiert und wer hat recht?

Wenn man kurz darüber nachdenkt wird man auch als Laie auf das gleiche Ergebnis kommen wie die "Experten" und Anwälte es gerade tun. Eine teilweise Rückerstattung würde sich mit gesundem Menschenverstand decken. Und Gerichte entscheiden (ob man es glaubt oder nicht) in den meisten Fällen in Richtung des gesundem Menschenverstands .

Wie man das letztlich begründet und durchsetzt wird juristische Feinarbeit sein. Ob es dazu kommt, halte ich für fraglich. MLK wird sich nicht gegen seine Kunden in 50.000 Rückzahlungsklagen stürzen. Das würde dem Unternehmen mehr Schaden als nützen, besonders, da der Ausfall ja versichert ist. Vorher wird es eine Einigung geben mit der jeder Leben kann.

Wie viele vielleicht wissen, ist Solmecke kein Pflichtverteidiger von Kaugummidieben sondern schon einer der besseren Anwälte in Deutschland. Deshalb kann man aus seinen Kommentaren schon eine grobe Richtung ableiten:

Im Fall von höherer Gewalt liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor. In diesem Fall verliert der Besucher seinen Anspruch auf die Leistung und der Veranstalter seinen Anspruch auf den Kaufpreis. Hat die Veranstaltung zum Teil bereits stattgefunden, wird möglicherweise nicht der gesamte Kaufpreis zurückerstattet.

Zitat anzeigen


masterofdisaster666
07.06.2016 11:20

AGB, es heißt AGB.

Es sind ja nicht Allgemeinen Geschäftsbedingungens!

MisterCrac
07.06.2016 11:22

Jo, da sind wir uns doch einig. Es läuft auf eine Minderung des Kaufpreises hinaus, weil die zu bezahlende Leistung nur in einem deutlich geringeren Umfang erbracht werden konnte.

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