Depp der Woche

eröffnet von everlast am 21.11.2003 13:01 Uhr
2.883 Kommentare - zuletzt von blubb0r

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Ming
15.09.2010 21:49

Strafbar nach § 242 Abs. 1 StGB hat sie sich auch nicht gemacht, da nach § 90 BGB "
Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände [sind]", und im Gesetzestext eindeutig steht "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.". Musikdatein sind demnach keine Sachen...

Teceo
15.09.2010 21:57


Slipknotism schrieb:
Strom ist auch keine Sache und man kann ihn trotzdem stehlen... das wird bestimmt analog angewendet...

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Kaan, du weißt doch, dass es im Strafrecht keine Analogien gibt. Deswegen gibt es auch für Entziehung elektrischer Energie einen eigenen Tatbestand.

Hans-Maulwurf-Rockt
Hans-Maulwurf-Rockt
15.09.2010 21:57

Was gibt es denn da zu disskutieren ? Die Alte hat eindeutig geklaut und ist definitv ein Kandidat für Depp Of The Year

masterofdisaster666
15.09.2010 22:00

was hat sie denn geklaut? die cds hat sie ja im laden gelassen...

Kaan
Kaan
15.09.2010 22:05AdminSupporter


Teceo schrieb:


Slipknotism schrieb:
Strom ist auch keine Sache und man kann ihn trotzdem stehlen... das wird bestimmt analog angewendet...

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Kaan, du weißt doch, dass es im Strafrecht keine Analogien gibt. Deswegen gibt es auch für Entziehung elektrischer Energie einen eigenen Tatbestand.

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pscht


das wird schon noch kommen...

NonesensE
15.09.2010 22:13


Hans-Maulwurf-Rockt schrieb:
Musikdateien

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Nö, die gab es ja vorher nicht, die hat sie erstellt, sie waren nicht Eigentum des Ladens. Man könnte ihr vielleicht 'ne Sachbeschädigung anhängen, weil sie die Folien der CD-Hüllen zerstört hat, aber Diebstahl wird schwierig...[addsig]

Nimrod1991
15.09.2010 22:16

also wenn sie die musikdateien hat
hat sie doch geistiges eigentum gestohlen oda
korrigiert mich, wenn ich falsch liege

Teceo
15.09.2010 22:21


NonesensE schrieb:


Hans-Maulwurf-Rockt schrieb:
Musikdateien

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Nö, die gab es ja vorher nicht, die hat sie erstellt, sie waren nicht Eigentum des Ladens. Man könnte ihr vielleicht 'ne Sachbeschädigung anhängen, weil sie die Folien der CD-Hüllen zerstört hat, aber Diebstahl wird schwierig...

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Wenn sie das überhaupt hat.

Kaan
Kaan
15.09.2010 22:22AdminSupporter

1. hat sie die CDs unter Einsatz von "Gewalt" in ihren Laptop gebracht, Anmassung von fremden Eigentum
2. hat sie durch die unberechtigte Nutzung ihr "Vermögen" angereichert
3. hat sie gegen das Urheberrecht verstoßen indem sie eine Raubkopie angefertigt hat


und natürlich ist §53 UrhG nicht umgangen worden! sie war nämlich nicht befugt Kopien von den CDs anzufertigen!

Teceo
15.09.2010 22:26


Nimrod1991 schrieb:
also wenn sie die musikdateien hat
hat sie doch geistiges eigentum gestohlen oda
korrigiert mich, wenn ich falsch liege

Zitat anzeigen



Es gibt ja die "Privatkopie". Und gehen wir mal davon aus, dass die dort keine Raubkopien im Regal hatten. Dann dürfte das dadurch gedeckt sein.

Für Diebstahl fehlt - wie Ming schon gesagt hat - die Sacheigenschaft. Mal von fehlender rechtswidirgkeit und anderem ganz abgesehen.

Ausserdem wäre es bei Urheberrechtsverstoss auch ein Antragsdelikt, welcher der Elektronikmarkt vermutlich nicht stellen kann, weil sie das Urheberrecht nicht ausüben können.

Teceo
15.09.2010 22:28


Slipknotism schrieb:
1. hat sie die CDs unter Einsatz von "Gewalt" in ihren Laptop gebracht, Anmassung von fremden Eigentum
2. hat sie durch die unberechtigte Nutzung ihr "Vermögen" angereichert
3. hat sie gegen das Urheberrecht verstoßen indem sie eine Raubkopie angefertigt hat


und natürlich ist §53 UrhG nicht umgangen worden! sie war nämlich nicht befugt Kopien von den CDs anzufertigen!

Zitat anzeigen



Ist das ernst gemeint?

Kaan
Kaan
15.09.2010 22:39AdminSupporter

Ja.


Und dass das eine Privatkopie gewesen sein soll kann einfach nicht dein ernst sein. Sie war nicht befugt eine Kopie zu erstellen, da gibt's nichts dran zu diskutieren.

Es steht ja wohl auch gänzlich ausser Frage, dass sich die CDs sowohl im Eigentum als auch im Sachschutzbereich des Elektromarktes befanden und der Eingriff in diesen rechtswidrig ist.

Nimrod1991
15.09.2010 22:41

sie kann erst privatkopien machen für sich und für das nähere umfeld, wenn sie die Musik besitzt bzw. Eigentümer is

Teceo
15.09.2010 22:48


Slipknotism schrieb:
1. hat sie die CDs unter Einsatz von "Gewalt" in ihren Laptop gebracht, Anmassung von fremden Eigentum

Zitat anzeigen



Hier kann ich nur mutmassen, aber ich hab bisher immer in Elektronikmärkten die Produkte ohne Gewalt an mich bringen können. Also gehe ich ernstmal nicht davon aus, dass Gewalt angewendet worden ist.
Auch bei "Anmassung von fremden Eigentum" sehe ich keine Straftat. Fehlt u.a. die Aneignungsabsicht (hier geht es ja um das physische Produkt)


2. hat sie durch die unberechtigte Nutzung ihr "Vermögen" angereichert

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Ich kenne nicht das ganze StGB, aber auch hier sehe ich keinen Tatbestand erfüllt.


3. hat sie gegen das Urheberrecht verstoßen indem sie eine Raubkopie angefertigt hat

und natürlich ist §53 UrhG nicht umgangen worden! sie war nämlich nicht befugt Kopien von den CDs anzufertigen!

Zitat anzeigen



§53 Urhg setzt keine Befugnis voraus. Es werden lediglich Kopien von rechtswidrig erstellen Vorlagen ausgeschlossen. Vermutlich dürfte man selbst von geklauten CDs Kopien strafrei erstellen.

Teceo
15.09.2010 22:54


Nimrod1991 schrieb:
sie kann erst privatkopien machen für sich und für das nähere umfeld, wenn sie die Musik besitzt bzw. Eigentümer is

Zitat anzeigen



Scheitert daran, dass an der Musik direkt kein Eigentum erworben werden kann.

Kaan
Kaan
15.09.2010 22:55AdminSupporter

[...]Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, [...]

Zitat anzeigen



Zitat aus §53 I UrhG.


Angenommen sie musste Plastikfolien abmachen - dann hat sie Gewalt angewendet. Ich kenne viele Elektronikfachmärkte in denen ein Großteil der CDs eingeschweißt ist.

Die ungerechtfertigte Nutzung ist nicht im Sinne des Strafgesetzbuches zu ahnden, zieht aber Schadensersatzansprüche nach sich. Daher ist dieser Punkt sehr wohl relevant, da Delikte nicht rein strafrechtlich betrachtet werden, es sei denn man schreibt grad ne Klausur drüber.

Teceo
15.09.2010 23:09


Slipknotism schrieb:

[...]Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, [...]

Zitat anzeigen



Zitat aus §53 I UrhG.

Zitat anzeigen



Die Befugniss kommt aber aus dem Gesetz selber und wird nicht durch die Rechteinhaber oder Dritte eingeräumt.


Angenommen sie musste Plastikfolien abmachen - dann hat sie Gewalt angewendet. Ich kenne viele Elektronikfachmärkte in denen ein Großteil der CDs eingeschweißt ist.

Zitat anzeigen



Mag sein, dass wir hier Sachbeschädigung haben. Das betrifft aber den Datenträger bzw. die Verpackung. Hat mit den Werken nix zu tun.


Die ungerechtfertigte Nutzung ist nicht im Sinne des Strafgesetzbuches zu ahnden, zieht aber Schadensersatzansprüche nach sich. Daher ist dieser Punkt sehr wohl relevant, da Delikte nicht rein strafrechtlich betrachtet werden, es sei denn man schreibt grad ne Klausur drüber.

Zitat anzeigen



Es ging ja um die strafrechtliche Verantwortung. Zivilrechtlich steht es auf einem anderem Blatt. Aber auch da sehe ich keinen Verstoss betreffs der Werke.

Mondi
21.09.2010 14:59

Wer kommt zur Party


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