05.05.2014 12:56
Kes schrieb:
TomWithNoNick schrieb:
Herbert, so ist datt mit dem jung Gemüs heutzutage
Guck Dir die "alten Säcke" an, vorschriftsmäßig nach § 12 Abs. 2 des Anfahrtsschutzgesetzes, die Anfahrt eingetragen.
Nach § 4 Abs. 1 des Gemeinschaftskassenzahlgesetzes, seid kurzem alle Beiträge gezahlt.
Und nach § 7 Abs. 4 des Gemeinschaftskassenzahlgesetzes können wir keine Auskünfte zu weiteren Anschaffungen tätigen, da wir nahezu wunschlos glücklich sind.
Die noch ausstehenden Wünsche können nach § 7 Abs. 12 nicht aus der Gemeinschaftskasse gezahlt werden.
Und nach § 1 Abs. 1 sind wir alle voller Vorfreude
cyberwiesel schrieb:
vorhandenene Gemeinschaftsutensilien:
- 2 Schwenkgrills
- 2 el. Grillanzünder
- Schnapspinnchen (zu wenige)
aus der Gemeinschaftskasse zu besorgen:
- 1 Schwenkgrill?
- mehr Schnapspinnchen
- Rabarberschnaps
- und was noch?
Aaaaalso, ich hab mich mal schlau gemacht:
Gemäß § 1, Abs. 2 des Grillgutverbrennungsgesetzes ist zwingend darauf zu achten, dass pro Grillgutverbrenners mindestens 30 cm² Grillgutverbrennungsfläche zur Verfügung steht ... und das Rund um die Uhr!
Desweiteren MUSS!!! lt. § 2, Abs. 1 des Gemeinschaftsrhabarberschnapsgesetzes sichergesetellt sein, dass zu jeder nur erdenklichen Tageszeit, ich wiederhole
zu jeder nur erdenklichen Tageszeit
ausreichend Pinnchen incl. Rhabarberschnaps in direktem Zugriff vorhanden sind. Es kann nicht angehen, dass Verzögerungen beim Gemeinschaftstrinken lt. §1, Abs.1, des Gemeinschaftsrhabarberschnapsgesetztes auftreten.
Somit fordere ich einen zusätzlichen Gemeinschaftsgrill und mindestens 120 Pinnchen pro Tag für die Gemeinschaftsfläche Parzelle 6 des Campingplatzes Müllenbach!
Und jetzt sind Sie dran, Herr von und zu Wiesel
Wenn schon, dann bitte Prof. Dr. Urwiesel
Aber da erzählst du mir nix neues, ich kenne ja schließlich die Gesetze. Grill ist bestellt und Pinnchen werden auch besorgt..